AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wir stellen Ihnen unsere AGBs auch im pdf-Format zur Verfügung:
A. Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Regelungen
II. Zahlungsbedingungen
III. Eigentumsvorbehalt
IV. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln
V. Schutzrechte
VI. Schadenersatzhaftung
VII. Besondere Verträge
VIII. Schlussbestimmungen
B. Im Einzelnen:
I. Allgemeine Regelungen
1. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer (Nettopreise). Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. Die Vereinbarung eines Schriftformverzichts bedarf ihrerseits der Schriftform.
3. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Vertrag.
4. Teillieferungen sind zulässig.
5. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald der Lieferer die Ware zur Verfügung gestellt und dies dem Besteller angezeigt hat.
II. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen an Lather® Kommunikation GmbH & Co.KG sind wie folgt zu leisten:
a. Bei Geschäften mit einem Bestellwert bis zu 5.000,00 € ohne Mehrwertsteuer: netto Kasse bei Lieferung und Erhalt der Rechnung.
b. Bei Geschäften mit einem Bestellwert über 5.000,00 € ohne Mehrwertsteuer und einer Lieferfrist bis zu 3 Monaten: 50 % des Bestellwertes bei Auftragserteilung, 50% bei Lieferung.
c. Bei Geschäften mit einem Bestellwert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist von mehr als 3 Monaten: 30 % des Bestellwertes bei Vertragsschluss; 30 % des Bestellwertes nach Ablauf des ersten Drittels der vereinbarten Lieferfrist, 30 % des Bestellwertes nach Ablauf des zweiten Drittels der vereinbarten Lieferfrist; 10 % des Bestellwertes bei Lieferung.
d. Bei grenzüberschreitenden Geschäften: 50 % bei Auftragserteilung, 50 % vor Lieferung.
e. Der Lieferant ist berechtigt, die Zahlungsbedingungen gemäß Buchstaben a bis d einseitig nach billigem Ermessen anzupassen, soweit aufgrund der Vorprüfung seines Forderungsausfallversicherers Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen.
2. Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt. Der Gegenwert für die Eindeckung mit Material durch den Lieferer ist bei Vertragsschluss zu zahlen. Teilabrechnungen sind zulässig.
3. Alle Zahlungen an Lather® Kommunikation GmbH & Co.KG sind ohne jeden Abzug sofort nach
Rechnungsstellung frei Bankverbindung des Lieferers zu zahlen. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Lieferer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Lieferers auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden. Ist Lather® Kommunikation GmbH & Co.KG selbst Besteller, so erfolgen Zahlungen nach ihrer Wahl innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto; erfolgt die Lieferung an Lather® Kommunikation GmbH & Co.KG erst nach Eingang der Rechnung, ist das Datum der Lieferung maßgeblich. Sämtliche Zahlungen seitens Lather® Kommunikation GmbH & Co.KG erfolgen unter dem Vorbehalt der vertragsgemäßen Lieferung sowie der Richtigkeit der Rechnung.
4. Schecks und – soweit Wechselzahlung vereinbart ist – Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskontund Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Lieferer unverzüglich zu vergüten.
5. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Lieferer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistungen – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
6. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen, soweit der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.
7. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs– oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Rückstand, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die jeweils einzelne Warenlieferung bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
2. Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen –
weiteren Veräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers, die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die nicht dem Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt. Er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigungen zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherheitshalber auf den Lieferer über.
3. Bearbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lieferer. Dieser wird unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Dies gilt auch für Forderung des Bestellers gegenüber Dritten, die ihm aus Vergütung für die Herstellung der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen zusteht. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, ungebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
4. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs-/Insolvenzantrag gestellt, so ist der Lieferer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehme. Ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der Wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder dessen Beauftragten während den Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
5. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden
Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl frei zu geben.
IV. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln der Lieferung
1. Die Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung.
2. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht untunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen.
3. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen geltend die Vorschriften der §§ 377 ff. HGB.
4. Die Ansprüche sind nach Wahl des Lieferers zunächst auf die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei zweifachem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt zum Vertrag bleibt unberührt.
V. Schutzrechte
1. Der Lieferer übernimmt gegenüber dem Besteller in der Bundesrepublik Deutschland die Gewähr, dass der Liefergegenstand frei von ihm bekannten Schutzrechten Dritter ist.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht mit Schutzrechten Dritter belasten, sei es durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, für die der Lieferer bedingungsgemäß haftet und wird deshalb dem Besteller die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Lieferer auf eigene Kosten nach seiner Wahl entweder:
a. dem Besteller das Recht zur Nutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder
b. den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder
c. den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oder
d. den Liefergegenstand gegen die Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
3. Nimmt der Besteller Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Sachen vor und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung des Lieferers.
4. Ebenso haftet der Lieferer nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt ist oder für eine von ihm nicht voraussehbare Anwendung. Der Besteller hat den Lieferer in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.
5. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt der Lieferer auch keine Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbarer Schäden nach zwingendem Recht gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
6. Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung dem Lieferer zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.
VI. Haftung für Schadenersatzansprüche
1. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Lieferer und seine Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen für Schadenersatzansprüche des Bestellers aus Vertragspflichtverletzung, aus der
Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b. Die Haftung für Sachschäden ist auf € 100.000,00 je Schadenereignis und auf € 200.000,00 insgesamt beschränkt.
c. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung unter b. und der Haftungsausschluss unter c. gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbarer Schäden gesetzlich zwingend gehaftet wird.
VII. Besondere Verträge
1. Für Verträge, welche die Herstellung und Lieferung noch in der Entwicklungsphase befindlicher Gegenstände betreffen, gleich ob Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag, gelten die vorstehenden Bedingungen sinngemäß, soweit nicht in VII.2 und 3 eine abweichende Regelung getroffen wird.
2. Im Rahmen eines unter VII.1. fallenden Vertrages behält sich der Hersteller an den zur Verfügung gestellten Modellen und Mustern alle bestehenden Schutz- und Urheberrechte vor. Der Besteller ist zur Weitergabe an Dritte ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herstellers berechtigt. Er ist ferner verpflichtet, das in die Entwicklung fließende Know-how des Herstellers, die Herstellungsmethode sowie die Zusammensetzung der entwickelten bzw. zu entwickelnden Liefergegenstände nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung zu ermitteln, zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen.
3. Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln des Liefergegenstandes beschränken sich während der Entwicklungsphase zunächst auf Nachbesserung, im Falle der zweifach fehlgeschlagenen Nachbesserung auf Minderung des Gesamtwerklohns um höchstens 15 Prozent. Schadensersatzansprüche mit Ausnahme solcher aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit werden ausgeschlossen. Im Falle eines Werkvertrages verjähren Sachmängelgewährleistungsrechte des Bestellers innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme des Werkes. Die Entwicklungsphase endet mit Zugang der schriftlichen Freigabeerklärung des Herstellers beim Besteller.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Ist der Besteller Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – Marburg (Lahn) ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtstand gilt, auch wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Hager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
3. Soweit die vorstehenden Bedingungen die Wirksamkeit von Erklärungen von der Einhaltung der Schriftform abhängig machen, bedarf die Vereinbarung eines Schriftformverzichts ihrerseits der Schriftform.
4. Ist eine der Klausel dieser allgemeinen Lieferungsbedingungen unwirksam, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Es gelten dann ersatzweise die gesetzlichen Regelungen.
Lohra-Damm, den 01.10.2015